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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 5 U 82/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 278 | |
BGB § 254 | |
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 398 | |
BGB § 675 |
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 29. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25. Februar 2003 abgeändert:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 33.105,34 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 17.137,48 EUR vom 18. September 2002 bis 3. Februar 2003 und aus 33.105,34 EUR seit 4. Februar 2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Anteile des Klägers und der Zeugin im Nennwert von 61.300,-- DM an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR, Fonds-Nf.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. Februar 2003 zurückgewiesen.
Die Klage im übrigen bleibt abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2) 1/3 der Gerichtskosten zu tragen, sowie der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) wie auch der Kläger haben jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der anderen Partei in erster Instanz zu tragen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte zu tragen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.
Die Beklagte zu 2) hat 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.562,82 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO bemißt der Senat die Beschwer des Klägers mit 17.457,48 EUR und die der Beklagten zu 2) mit 33.105,34 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2) aus eigenem wie auch abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Ergänzend verweist der Senat darauf, daß die Beklagte zu 2) den Kläger für verpflichtet ansieht, die von diesem erlangten Steuervorteile aus den erworbenen zwei Fondsanteilen sich anrechnen zu lassen. Insoweit hat die Beklagte zu 2), vom Kläger unbestritten, vorgetragen, daß der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen steuerlicher Veranlagung seit Anschaffung der beiden Fondsanteile bis zum Konkurs der Fondsgesellschaft steuerliche Vorteile in Höhe von 6.422,36 EUR erzielt haben.
Nachdem der Kläger zunächst seine Berufung in vollem Umfang gegen beide Beklagte eingelegt und begründet hat, hat dieser seine Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 10.7.2003 (Bl. 285 d.A.) zurückgenommen.
Wie ursprünglich in erster Instanz gegenüber beiden Beklagten mit Antrag vom 3.2.2003 (Bl. 168 d.A.), verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren, infolge vollumfänglicher Klageabweisung, sein Klagebegehren gemäß Antrag im Schriftsatz vom 28.4.2003 (Bl. 229 d.A.) in vollem Umfang gegenüber der Beklagten zu 2) weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im übrigen zulässig.
Sie hat in der Sache überwiegenden Erfolg gegenüber der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung, nämlich aus Schlechterfüllung (PW) des konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages vom 19.6.1992.
II.
Die Beklagte zu 2) hat gegen die Pflichten zur anlegergerechten und Objektgerechten Anlageberatung bei Empfehlung des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR (Fonds 27) schuldhaft verstoßen (positive Vertragsverletzung, §§ 675, 278, 276 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 398 BGB, als die Beklagte zu 2) dem Kläger auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau haftet).
1. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen einer Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte Beratung"). Das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muß diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte Beratung"), vgl. BGHZ 123, 126 ff. ("Bondurteil").
Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau bei der abgegebenen Empfehlung vom 19.6.1992 zum Ankauf von Anteilen an dem "Fonds" verstoßen.
Zwischen dem Kläger, dessen Ehefrau und der Beklagten zu 2) ist konkludent am 19.6.1992 ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sachvortrag der Parteien, wonach die Beklagte zu 2) dem Kläger und dessen Ehefrau in ihrem Büro in Lichtenfels am 19.6.1992 - zum Zwecke der Steuerersparnis - den Erwerb der zwei Fondsanteile empfohlen hat.
Im Rahmen dieses Gespräches - so die Parteien übereinstimmend - wurde lediglich eine Vermögensanlage empfohlen; hierbei handelt es sich um die Anteile der WGS. Bezüglich des Erwerbs dieser zwei Fondsanteile hat die Beklagte zu 2) dem Kläger und seiner Ehefrau ein persönliches Berechnungsbeispiel für die Erwerbsphase (Anlage K 2) erstellt und gegenüber dem Kläger und seiner Frau den Fondserwerb als "sichere Sache" dargestellt.
Die Risiken der Fondsanlage hat die Beklagte zu 2) dem Kläger und dessen Ehefrau nicht erläutert. Das Risiko des Totalausfalls des Klägers und dessen Ehefrau infolge Konkurses der Fondsbetreiberin wurde von der Beklagten zu 2), so deren eigener Vortrag im Berufungsverfahren, überhaupt nicht dargestellt.
Bezüglich des Totalausfallrisikos des Fondsanteilerwerbers bei Insolvenz der Fondsbetreibergesellschaft, vertritt der Senat die Auffassung, daß diesbezüglich eine Aufklärungspflicht bestand, weil der Anleger durch Information des Anlageberaters wissen muß, daß er im Rahmen dieser Anlage bei Eintritt des Konkurses des Fondsbetreibers vollumfänglich mit seiner Anlage ausfallen kann.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger und seine Ehefrau nur über eine einfache Vorbildung verfügen, er als Maschinist und dessen Ehefrau als Hilfsarbeiterin tätig ist. Diese Umstände waren der Beklagten zu 2) aufgrund des Gesprächs zur Erforschung der Anlageziele auf Klägerseite bekannt. Hierauf mußte sich die Beklagte zu 2) konkret mit der Konsequenz einstellen, daß sie gerade die Risiken der Fondsbeteiligung konkret anspricht und ausführlich erläutert.
Dies hat die Beklagte zu 2), wie sich aus deren Parteivernehmung vor dem Landgericht Coburg in der Sitzung vom 4.2.2003 (Bl. 152 ff. d.A.) ergibt, nicht getan. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Parteivernehmung erklärt, ohne konkrete Erinnerung an das Gespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau zu haben, daß dann von den Kunden die Fragen zu bestehenden Risiken und dergleichen kämen. Dabei gehe sie dann auf die Prospektteile des WGS-Fonds ein. Da bespräche sie dann die Chancen und Risiken. Natürlich bespreche sie auch wenn der Kunde sie frage, was beim Ausscheiden, beim Wiederverkauf geschehen müßte. Entsprechendes lese sie vor aus dem Prospekt und frage immer danach, ob die Kunden noch weitere Fragen hätten (vgl. Seiten 11 und 12 des Protokolls vom 4.2.2003, Bl. 154/155 d.A.).
Im weiteren (vgl. oben genanntes Protokoll Seiten 14 und 15, Bl. 157/158 d.A.) hat die Beklagte zu 2), nun abweichend von ihren vorhergehenden Ausführungen als Partei angegeben, daß sie mit den Kunden den Zweierprospekt und den Einser hinsichtlich Chancen-, Risikoraster durchgegangen wäre. Beim Durchblättern lese sie die Schlagzeilen an, wie z.B. Risiko des Anteilsverkaufs. Dazu erkläre sie kurz was, manche (Prospekt-) Passagen habe sie auch ganz vorgelesen, wenn der Kunde es wissen wollte (Bl. 1-58 d.A.).
Zur Überzeugung des Senats ergibt sich aus dieser Parteieinvernahme der Beklagten zu 2), daß sie eine eingehende Unterrichtung über die Risiken und auch die Veräußerungsmöglichkeit der Fondsanteile nicht vorgenommen hat. Vielmehr, so der Gesamtinhalt ihrer Aussage, hat sie grundsätzlich Informationen zu den Risiken und dem Verkauf der Fondanteile nur auf Nachfragen der Kunden gegeben. Im übrigen hat sie beim Durchblättern der umfangreichen Prospektteile nur die Schlagzeilen angelesen, ohne daß sie weitere Informationen, geschweige denn eingehende Erläuterungen gab, obwohl gerade dies gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau von der Beklagten zu 2) abzufordern war.
Dies stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der geschuldeten anlegergerechten Beratung dar.
Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte zu 2) dem Kläger und dessen Ehefrau bei dem Gespräch am 19.6.1992, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten, den Eindruck vermittelt, daß der Erwerb der Fondsanteile eine jährliche Rendite von ca. 10 % bringen würde und die Fondsanteile nach Ablauf von fünf Jahren problemlos zu veräußern seien.
Tatsächlich, so zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich aus den Prospektteilen 1 und 2 hinsichtlich des Fonds Nr. weder eine solche Renditeerwartung, noch besteht die Möglichkeit des problemlosen Verkaufs der Fondsanteile. Im Rahmen des Verkaufs müßte nach den Fondsbedingungen ein Nachfolgeerwerber gefunden werden oder mangels eines solchen Nachfolgeerwerbers wären nicht unerhebliche Einbußen im Verhältnis zum Anteilskaufpreis zu gewärtigen (vgl. Anlage B 8, Chancen/Risikoraster, dort Seiten 3 und 6).
Die Überzeugung des Senats, daß die Beklagte zu 2) dem Kläger und dessen Ehefrau eine entsprechende Renditeerwartung, wie auch den Eindruck der problemlosen Veräußerlichkeit der Fondanteile nach fünf Jahren vermittelte, ergibt sich aus den handschriftlichen Anmerkungen der Beklagten zu 2). auf dem persönlichen Berechnungsbeispiel für den Kläger und dessen Ehefrau (Anlage K 2). Insoweit hat die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Coburg am 4.2.2003 auf Vorlage der Anlage K 2 erklärt, daß es sich bei der handschriftlichen Berechnung auf der Anlage K 2 nur zum Teil um ihre Handschrift handelt. Das Wort "Rendite", so die Beklagte zu 2), sei ihre Schrift, das Wort "im Jahr" und "Disagio" stamme nicht von ihr, bzw. sei nicht ihre Handschrift (vgl. Bl. 149 d.A.).
Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß die Beklagte zu 2) mit Ausnahme der von ihr benannten Worte "im Jahr" und "Disagio" die Urheberschaft dieser handschriftlichen Anmerkung und Berechnung bestätigte.
Diese handschriftlichen Anmerkungen und Berechnungen der Beklagten zu 2) beziehen sich zweifelsfrei auf diesen Fondsanteilserwerb von Klägerseite, wie sich dies aus dem Investitionsbetrag von 63.230,-- DM, sowie dem Betrag von 6.000,-- (DM) als Ca.-Rendite von 10 % ergibt und die Darstellung "x 5J" mit dem Ergebnis 30.000,-- (DM) insoweit nur den Schluß zuläßt, daß hier eine Berechnung auf ein Halten der Anlage über fünf Jahre ausgedrückt wird.
Darüber hinaus hatte die Beklagte zu 2) dem Kläger und dessen Ehefrau lediglich diese WGS-Fondsanteile zum Erwerb empfohlen.
Unter Bezugnahme auf die nicht gegebene Renditeerwartung von jährlich 10 % und auf die schlechte Veräußerbarkeit der Fondsanteile, stellt dies eine eindeutig objektiv falsche Beratung des Klägers und seiner Ehefrau dar.
Sowohl die nichterfolgte Unterrichtung über die Risiken des Fondserwerbs, über die Möglichkeit des Totalausfalls, wie auch die Falschinformationen hinsichtlich Rendite und Veräußerbarkeit der Fondsanteile, stellen ursächliche Gesichtspunkte dar, die zum Anteilserwerb durch den Kläger und dessen Ehefrau und somit auch zu deren Schädigung führten (vgl. OLG Stuttgart, OLG Report 1999, 210, 213; BGH, MDR 1992, 342).
In Übereinstimmung mit dem entsprechenden Klägervortrag ist der Senat überzeugt, daß der Kläger und dessen Ehefrau bei entsprechend richtiger Information die Fondsanteile nicht erworben hätten und somit den Klägern ein entsprechender Schaden nicht entstanden wäre.
Der Kläger und dessen Ehefrau konnten somit von der Beklagten zu 2) fachkundigen Rat und eine fachliche Beurteilung erwarten, welche Kapitalanlage für sie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse empfehlenswert sei.
Inhalt und Umfang, der Beratungspflicht sind von Faktoren abhängig, die kundenpersonenbezogen und objektbezogen sind. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungs- und Informationspflicht ergibt sich sodann aus den Umständen des Einzelfalles.
Personenbezogene Umstände sind vor allem der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, dessen Risikobereitschaft sowie sein Anlageziel. Kennt die beratende Beklagte zu 2) den Kunden nicht aus langjährigen vorherigen Kundenkontakten, so muß sie seinen Wissensstand erfragen; hierbei genügt es nicht, ein vermeintliches Kundenwissen bezüglich des Anlagegeschäftes "Fondsanteile" aus dem Umstand abzuleiten, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Immobilie besitzen.
Hinsichtlich des Klägers und dessen Ehefrau durfte die Beklagte zu 2) somit nicht von über Fondsanlagegeschäfte informierten Kunden ausgehen; vielmehr mußte sie angesichts der ihr bekannten Berufe des Klägers und seiner Ehefrau einen nachhaltigen Beratungsbedarf zugrundelegen.
Dem hat die Beklagte zu 2), wie bereits ausgeführt, in keiner Weise entsprochen.
Gemäß § 254 BGB muß sich jedoch der Kläger ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden im Umfang eines Viertels anrechnen lassen, weil weder er, noch seine Ehefrau die ihnen benannten Renditeerwartungen überprüft bzw. wegen der möglichen Risiken des Fondsanteilerwerbs und Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Fondsanteilen in keiner Weise nachgefragt haben.
Auch der einfache Anleger, dem ja selbst bekannt ist, daß er über das komplizierte Anlagegeschäft des Fondserwerbs keine Kenntnis hat, muß sich zur Vermeidung von Schäden die notwendigen Informationen durch Nachfrage bei dem Anlageberater verschaffen.
Nach ihrem eigenen Sachvortrag haben sich der Kläger und dessen Ehefrau schlichtweg ohne jegliche Information bezüglich der Risiken auf diesen Fondsanteilserwerb eingelassen. Dies stellt ein leichtfertiges Verhalten dar, als es ihnen zumutbar und abzufordern war, zumindest hinsichtlich der Risiken und auch der Renditeerwartung nachzufragen.
Somit berechnet sich die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes wie folgt:
Darlehensaufnahme zuzüglich Disagio und Kosten 34.747,40 EUR Zahlung von Darlehenszinsen und Kosten an die Beklagte zu 1) bzw. die nachfolgende Darlehensgeberin (bank) 23.418,33 EUR abzüglich Fondsausschüttung 7.602,92 EUR abzüglich Steuerersparnis des Klägers 6.422,36 EUR Zwischensumme 44.140,45 EUR abzüglich 25 % wegen Mitverschuldens 11.035,11 EUR Schadensersatzanspruch 33.105,34 EUR.
Entgegen dem Klägervortrag war der gemäß dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 2) erzielte Steuervorteil von 6.422,36 EUR als Vorteilsausgleich in Abzug zu bringen.
Insoweit entspricht der hier erlangte steuerliche Vorteil unmittelbar dem schadenstiftenden Ereignis des Fondserwerbs.
Nur unter Einschluß des Vorteilsausgleichs wird der Kläger so gestellt, wie er ohne die Beteiligung an dem Immobilienfond stünde. Demgemäß war die Beklagte zu 2) zur entsprechenden Zahlung, gemäß dem Klägerantrag, Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Fondsanteile des Klägers und dessen Ehefrau zu verurteilen.
Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.), weil der Anspruch auf der Verletzung einer vertraglichen Beratungspflicht beruht (BGH NJW 84, 2524; Palandt/Heinrichs, § 195 Rdnr. 11). Lediglich für Prospekthaftungsansprüche im sogenannten engeren Sinne, wenn die Haftung also nicht an ein persönliches, sondern an ein typisiertes Vertrauen anknüpft, gelten kürzere Verjährungsfristen. Eine solche Prospekthaftung im engeren Sinne liegt hier aber nicht vor.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 entsprechend, 516 Abs. 3 ZPO, wobei der Senat im Tenor dieses Urteils die mit Senatsbeschluß vom 24.7.2003 bereits ergangene Entscheidung bezüglich der Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz deklatorisch aufgenommen hat.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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